Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LC Schwertransport und Kontraktlogistik GmbH (Unternehmer)

 

ALLGEMEINER TEIL

Der Unternehmer arbeitet trotz 2.3 ADSp. unter Ausschluss der Ziffer 2.3 ADSp. ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017. Ergänzend gelten diese AGB des Unternehmers sowie die Bedingungen der BSK Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten.

Im Falle von widersprüchlichen Regelungen gelten die AGB des Unternehmers.

Allen Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR=Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr). In diesem Falle gelten die AGB des Unternehmers ergänzend und nachrangig.

Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

Leistungstyp 1 – Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition

Leistungstyp 2 – Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eins ortsveränderlichen Hebezeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftraggeber nach dessen Weisung und Disposition.

Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen Wälzwagen, Hebeböcke o.ä.

Allgemeine Bestimmungen

Anderslautenden Geschäftsbedingungen widerspricht der Unternehmer ausdrücklich und erkennt diese und zu keinem Zeitpunkt an. Mit Annahme der Angebote des Unternehmers sind die Auftragsbedingungen Abs. 1 Allgemeiner Teil Grundlage der Auftragserteilung.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle Angebote, Offerten oder Kostenschätzungen sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Angebote / Frachtofferten basieren auf heute gültigen Treibstoffkosten, Tarifen, Löhne, Fähr- und Nebenkosten.

Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., werden für die Wirksamkeit schriftlich protokolliert.

Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr.5 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

Lade- und Entladetermine sind vorbehaltlich rechtzeitigen Genehmigungserhalts durch die Behörden vereinbart. Eine Haftung des Unternehmers für Verzögerungen durch den nicht rechtzeigen Erhalt von Transportgenehmigungen sowie durch Streckensperrungen, Streckenänderungen, Verzögerungen durch Witterung, Glatteis, Schnee, Tages-und Nachtbaustellen ist ausgeschlossen. Lade- und Entladetermin gelten insoweit mit aufschiebender Wirkung vereinbart. Mehrkosten für derartige Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden pro weiterem Transporttag oder weiterer Transportnacht zzgl. anfallender Kosten für Wartezeiten von Begleitern, Personal, zusätzliche Transportbegleitungen, Wartezeiten und weiteren Nebenkosten an den Auftraggeber berechnet.

Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren, Kosten für verkehrslenkende Maßnahmen, De- und Remontage von Verkehrszeichen, Leitplanken, Auslegen von Platten und/oder Hölzern und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen, Streckenvorbereitungen, Streckenprüfungen, Achslastverwiegungen, TÜV-Gutachten, Auflagen wegen und aus der Genehmigung trägt der Auftraggeber. Für verauslagte Kosten berechnet der Unternehmer an den Auftraggeber eine Vorlageprovision in Höhe von 5% der verauslagten Gesamtsumme, mind. jedoch Euro 15,00. Es werden zwingend §407 HGB ff., HGB 439 sowie Artikel 39 CMR bezüglich der Nebenkosten zwischen Auftraggeber und Unternehmer vereinbart.

Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzusetzen.

Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen dieser AGB.

Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht.

Für Transport- und/oder Kranterminverschiebungen und/oder Änderungen innerhalb von 3 Werktagen vor der Transportdurchführung oder Kranleistungserbringung berechnet der Unternehmer 75% des vereinbarten Entgelts. Bei Terminverschiebungen und/oder Änderungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger wird das gesamte vereinbarte Entgelt fällig.

BESONDERER TEIL

Abschnitt Krangestellung Pflichten des Unternehmers und Haftung

Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung, Witterungseinflüssen und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.

In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Unternehmers und Haftung

Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeigneten Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt auf Wunsch darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweisungs – und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften Ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).

Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

Pflichten des Auftraggebers und Haftung

Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben. Für die Transportleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Gut mittels DIN-Lastaufnahmemarkierungen sowie für die Hebeleistung und Transportladungssicherung zugelassenen und geeigneten Sicherungs- und Anschlagösen oder Schäkeln zu versehen.

Der Auftraggeber ist für die Verladung sowie die richtige Positionierung der Ware, inkl. Positionierung von Kesselschuhen, Lagerschalen, Ladehilfsmitteln auf dem Fahrzeug verantwortlich. Schäden, die aufgrund einer falschen Positionierung an dem Fahrzeug, Equipment, Hebegerät oder dem Ladegut selbst entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Unternehmer ist in diesem Fall von der Haftung befreit.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, welche die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen. Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.

Sind für den Transport Fahrzeugumbauten, Trägerein-und Ausbau, Schiebtische, Ladeböcke erforderlich, stellt der Auftraggeber die nötige Kranassitenz, Kranhilfe kosten-und berechnungsfrei zur Verfügung.

Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.

Schlussbestimmungen

Die Rechnungen des Unternehmers sind maximal nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Rechnungen können postalisch oder auf elektronischem Weg an den Auftraggeber übermittelt werden.

Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, §17 ADSp..

Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich 47053 Duisburg. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Unternehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

Der Unternehmer behält sich vor, diese AGB ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder erweitern. Hierüber informiert der Unternehmer den Auftraggeber bei bestehenden Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber ist bei einer Änderung der AGB vor Vertragsdurchführung zum Rücktritt innerhalb von 5 Werktagen berechtigt. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.

Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abgedungen.